Veranstaltung: | 41. Landesjugendkongress (#WeCare) |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 11 Verschiedenes |
Antragsteller*in: | Franziska Büchl |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 10.11.2017, 19:56 |
V3: Antrag zum Gesetz über Verbote der Gesichtsverhüllung in Bayern
Antragstext
Tatsächlich auftretende Probleme können nicht als Ursache für dieses Gesetz
angesehen werden, da in Kontexten, in denen eine eindeutige Identifikation von
Hochschulmitgliedern notwendig wäre (z.B. Prüfungen) eine derartige
Identifikation auch anderweitig gewährleistet werden kann und auch keine
Vorfälle bekannt sind, in denen Gesichtsverhüllungen Probleme im
Hochschulkontext erzeugt haben. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, weswegen in
Kontexten, in denen eine Identifikation nicht notwendig ist, wie beispielsweise
beim Besuch von Vorlesungen, Gesichtsverhüllung verboten werden soll. Die
Offenheit der Lehre wird nicht beeinträchtigt, wenn einzelne Personen ihr
Gesicht verhüllen.
Daher kann die Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes eindeutig als
Symbolpolitik angesehen werden, deren primäres Ziel muslimische Frauen sind.
Dementsprechend ist die Gesetzesänderung als islamophob und zudem sexistisch
anzusehen. Des Weiteren sollte die Präferenz für die Sichtbarkeit von Mimik
nicht zum Ausschluss von einzelnen Individuen führen – insbesondere, wenn es um
zentrale Aspekte wie den Zugang zur Bildung geht. Im schlimmsten Fall werden
dadurch Menschen von Bildung ferngehalten. Gerade wenn argumentiert wird, dass
Gesichtsverhüllung ein Symbol von Unterdrückung ist und deswegen verboten werden
sollte, erweist sich die Gesetzesänderung als besonders kontraproduktiv, da der
Zugang zu Bildung als effektives Mittel gegen Unterdrückung anzusehen ist.
Anstatt einer Argumentation zu folgen, die auf die geringe Zahl möglicher
tatsächlich betroffener Personen verweist, müssen wir uns klarmachen, dass dies
eine Einschränkung von Freiheitsrechten aller darstellt. Auch der Zusatz, dass
Ausnahmen in Härtefällen möglich sind, darf nicht als Argument gelten, da eine
Einschränkung von Freiheitsrechten nicht dadurch aufgewogen wird: Freiheit darf
nicht zur Frage von Barmherzigkeit werden.
Begründung
erfolgt mündlich
Änderungsanträge
- Ä1 (Landesvorstand GRÜNE JUGEND Bayern (dort beschlossen am: 12.11.2017), Eingereicht)
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