Veranstaltung: | 42. Landesjugendkongress |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 03 Anträge zu Satzung, Statuten und Ordnungen |
Antragsteller*in: | Landesvorstand GRÜNE JUGEND Bayern (dort beschlossen am: 30.03.2018) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 30.03.2018, 22:03 |
SÄ1: Kurzfristige außerordentliche Landesmitgliederversammlungen nach Landtagswahlen
Antragstext
Begründung
In Bayern muss nach einer Landtagswahl nach Art. 16 und Art. 44 der bayerischen Verfassung innerhalb von 29 Tagen ein*e neue Ministerpräsident*in gewählt werden. Das heißt, dass mögliche Koalitionen ebenfalls in dieser Zeitspanne gebildet werden müssen. Als GRÜNE JUGEND Bayern sollten wir auf mögliche Sondierungs- und Koalitionsgespräche sowie einen möglichen Koalitionsvertrag unter Beteiligung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bayern reagieren können. Um dieser Reaktion eine möglichst große Legitimation geben zu können, wäre unserer Ansicht nach die Einberufung einer kurzfristigen, außerordentlichen Landesmitgliederversammlung nötig. Dies ist nach unserer jetzigen Satzung nicht möglich. Diese Satzungsänderung würde dies ermöglichen, allerdings nur in der durch die Verfassung festgelegten Frist von 29 Tagen. Die Ladungsfrist von drei Tagen ist deswegen nötig, da sich innerhalb der Frist auch zu sehr kurzfristig eintretenden Ereignissen kommen kann, die eine umgehende Reaktion notwendig machen; dies wäre bei einer längeren Ladungsfrist sehr schwer möglich. Es ist aber natürlich klar, dass jeder Landesvorstand so langfristig wie möglich zu einer solchen LMV einladen sollte und die drei-Tages-Frist nur ausreizen sollte, wenn es unbedingt notwendig ist.
Durch die nicht-Berührung der Antragsfristen können Anträge bei kurzfristig einberufenen LMVs nur Initiativanträge sein. Somit wird sichergestellt, dass bei einer solchen LMV wirklich nur sich kurzfristig ergebende Themen mit sofortiger Notwendigkeit zur Behandlung behandelt und entschieden werden. Der Ausschluss von Wahlen verhindert eine missbräuchliche Anwendung des neuen § 5 (3) durch die kurzfristige (nach-)Besetzung von Gremien.