Veranstaltung: | 44. Landesjugendkongress |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 3 Satzung, Ordnung und Statute |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 05.04.2019) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 10.04.2019, 17:51 |
SÄA1: Änderungsantragsfrist
Antragstext
Ändere §5 (5) der Satzung in:
Anträge, die auf der Landesmitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen
mindestens zwei Wochen vor der Landesmitgliederversammlung bei der
Geschäftsstelle in Textform eingehen. Die vorliegenden Anträge werden dann an
die angemeldeten Mitglieder und an die Kreisverbände
verschickt.Satzungsänderungsanträge müssen spätestens 4 Wochen vor der
Landesmitgliederversammlung eingereicht werden. Änderungsanträge müssen
spätestens einen Tag vor Beginn der Landesmitgliederversammlung eingereicht
werden. Hiervon ausgenommen sind Änderungsanträge zu Initiativanträgen. Diese
können bis zum Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes gestellt werden.
Begründung
Durch diesen Satzungsänderungsantrag wird eine Änderungsantragsfrist von einem Tag für alle
Änderungsanträge bei Landesjugendkongressen – mit Ausnahme von Änderungsanträgen zu
Initiativanträgen – in die Satzung eingefügt. Dies bedeutet, dass Änderungsanträge bei einem regulär von
Freitag bis Sonntag stattfindenden LJK am vorherigen Mittwoch, 23:59 Uhr, eingereicht werden müssten.
Eine solche Frist gab es bisher nur für Änderungsanträge zu Satzungsänderungsanträgen. Wir möchten
diese Frist gerne auf alle Änderungsanträge mit Ausnahme derer zu Initiativanträgen ausdehnen.
Warum wollen wir das? Wird ein Änderungsantrag zu einem Antrag eingereicht, so bleiben drei Möglichkeiten des
Umgangs damit: Die Antragsteller*innen des ursprünglichen Antrags übernehmen ihn oder über den
Änderungsantrag wird abgestimmt oder aber die Antragsteller*innen beider Anträge einigen sich auf eine
modifizierte Übernahme des Änderungsantrags. Diese letzte Variante ist die häufigste. Um bei
modifizierten Übernahmen einen für alle Seiten tragbaren Kompromiss zu finden, braucht es jedoch Zeit.
Diese Zeit ist in der Vergangenheit, wo Änderungsanträge je nach Vorschlag des Präsidiums noch bis in
den Samstag des LJKs hinein gestellt werden konnten, jedoch oft nicht gegeben gewesen. Wir möchten
dieser Änderung der Satzung erreichen, dass Änderungsanträge rechtzeitig gestellt werden. Eine Frist von
einem Tag erscheint hierbei zweckmäßig: somit bleibt mindestens ein ganzer Tag für
Antragsverhandlungen und gleichzeitig wird das kurzfristige Stellen von Änderungsanträgen nicht
übermäßig eingeschränkt. Außerdem bereinigen wir damit eine Unsicherheit, die zuletzt bei LJKs immer
wieder bestanden hatte: das Präsidium des LJKs legte immer nach eigenem Vorschlag fest, bis wann
Änderungsanträge noch zulässig waren. Somit kam es immer wieder zu unterschiedlichen Fristen. Mal
war es Freitag, 23:59 Uhr, mal Samstag, 09:00 Uhr. Mit einer einheitlichen Regelung in der Satzung schaffen wir hier Rechtssicherheit. Durch die Ausnahme für Änderungsanträge zu Initiativanträgen stellen
wir schließlich sicher, dass zu Initiativanträgen – die ja während des ganzen LJKs möglich sind und damit
auch nach Ende der von uns vorgeschlagenen Änderungsantragsfrist gestellt werden können – noch
kurzfristig Änderungsanträge gestellt werden können.