Veranstaltung: | 55. Landesjugendkongress |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 3 Satzungsänderungsanträge |
Antragsteller*in: | Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Bayern (dort beschlossen am: 10.04.2025) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 10.04.2025, 21:08 |
SÄ4: Landesarbeitskreise
Antragstext
Die Landesmitgliederversammlung möge folgende Änderungen beschließen:
- In § 5 Absatz 10 Satz 1 der Satzung der GRÜNEN JUGEND Bayern wird nach
„Mitglied,“ „jeder Landesarbeitskreis,“ eingefügt.
- Es wird folgendes „Statut betreffend die Einrichtung, Stellung und
Verfassung der Landesarbeitskreise“ erlassen:
Statut betreffend die Einrichtung, Stellung und Verfassung der
Landesarbeitskreise
Erster Teil: Gründung, Anerkennung und Auflösung von Landesarbeitskreisen
§ 1 Gründung
Ein Landesarbeitskreis gilt als gegründet, sobald der Landesvorstand den
Landesarbeitskreis auf eine Initiativmeldung hin vorläufig anerkennt; ein
Landesarbeitskreis gilt unbeschadet des Halbsatz 1 auch dann als gegründet, wenn
die Landesmitgliederversammlung einen nicht durch den Landesvorstand vorläufig
anerkannten Landesarbeitskreis anerkennt.
§ 2 Initiativmeldung
Das Verlangen auf Gründung eines Landesarbeitskreises (Initiativmeldung) muss
von wenigstens drei FINTA*-Mitgliedern der GRÜNEN JUGEND Bayern (Mitgliedern)
und drei beliebigen weiteren Mitgliedern gegenüber dem Landesvorstand in
Textform und unter Angabe des Tätigkeitsbereichs des Landesarbeitskreises
erklärt werden.
§ 3 Anerkennung
(1) Der Landesvorstand muss den Landesarbeitskreis auf die Initiativmeldung hin
anerkennen, wenn der Landesarbeitskreis mit den Grundwerten der GRÜNEN JUGEND
Bayern vereinbar ist und keine Parallelstruktur zu den satzungsmäßigen Organen
der GRÜNEN JUGEND Bayern bedeutet (Gründungsvoraussetzungen); der Landesvorstand
darf einen Landesarbeitskreis, der die Gründungsvoraussetzungen nicht erfüllt,
nicht vorläufig anerkennen. Ein Landesarbeitskreis bedeutet insbesondere dann
eine Parallelstruktur, wenn er eine Aufgabe wahrnehmen soll, die anderen Organen
der GRÜNEN JUGEND Bayern vorbehalten ist.
(2) Die Landesmitgliederversammlung kann auf Antrag der Mitglieder, die die
Gründung eines Landesarbeitskreises verlangt haben, durch Beschluss den
Landesarbeitskreis anerkennen, dessen Gründung verlangt wurde.
§ 4 Auflösung
(1) Der Landesvorstand kann durch Beschluss, der mit der Mehrheit der Stimmen
seiner Mitglieder zu fassen ist, einen Landesarbeitskreis auflösen, wenn der
Landesarbeitskreis die Gründungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt. Satz 1 gilt
auch für den Fall, dass ein Landesarbeitskreis seinen Pflichten schuldhaft und
beharrlich zuwiderhandelt; das Verschulden und das Zuwiderhandeln eines Organs
des Landesarbeitskreises ist dem Landesarbeitskreis zuzurechnen. Jedes Mitglied
kann beantragen, dass die Landesmitgliederversammlung über die Auflösung eines
Landesarbeitskreises durch den Landesvorstand durch Beschluss entscheidet; wird
der Antrag durch wenigstens sechs Mitglieder gemeinsam gestellt, so tritt der
Beschluss des Landesvorstandes, durch den er den Landesarbeitskreis aufgelöst
hat, einstweilen außer Kraft.
(2) Die Landesmitgliederversammlung hat das Recht, auf Antrag eines Mitgliedes
der GRÜNEN JUGEND Bayern einzelne Landesarbeitskreise aufzulösen.
Zweiter Teil: Innere Ordnung der Landesarbeitskreise
§ 5 Beteiligung
Alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Bayern können sich an der Tätigkeit der
Landesarbeitskreise beteiligen.
§ 6 Koordination
(1) Jeder Landesarbeitskreis hält einmal jährlich, jedoch mindestens alle 15
Monate eine Wahl-Sitzung ab, in der zwei Personen zu Koordinationspersonen
gewählt werden; wenigstens eine Person davon muss eine FINTA*-Person sein. Die
Wahl kann elektronisch durchgeführt werden; im Übrigen gilt die Wahlordnung.
(2) Die Koordinationspersonen führen die laufenden Geschäfte und nehmen bei
Sitzungen des Landesarbeitskreises die Aufgaben der Tagungsleitung wahr; die
Koordinationspersonen können diese Aufgaben widerruflich auf andere Mitglieder
der GRÜNEN JUGEND Bayern übertragen.
§ 7 Betreuung
Der Landesvorstand bestimmt aus seiner Mitte für jeden Landesarbeitskreis eine
Person, die den Landesarbeitskreis betreut (Betreuungsperson). Die
Betreuungsperson wirkt darauf hin, dass die Landesarbeitskreise FINTA* und
migrantisierte Personen sowie Menschen mit Behinderungen ansprechen und in ihre
Arbeit einbinden. Darüber hinaus berät und unterstützt die Betreuungsperson den
Landesarbeitskreis und seine Koordinationspersonen.
§ 8 Selbstverwaltung
Im Übrigen regeln die Landesarbeitskreise ihre inneren Angelegenheiten durch
Beschluss.
Dritter Teil: Aufgaben der Landesarbeitskreise
§ 9 Sitzungen
Die Landesarbeitskreise müssen wenigstens viermal im Jahr zu Sitzungen
zusammentreten. Die Sitzungen müssen öffentlich, sechs Kalendertage vor dem
Beginn des Tages, an dem die Sitzung stattfinden soll, und unter Angabe der
Beratungsgegenstände angekündigt werden.
§ 10 Inhaltliche Arbeit
(1) Die Landesarbeitskreise leisten inhaltliche Arbeit. Insbesondere erarbeiten
sie Stellungspapiere und stellen inhaltliche Anträge sowie Änderungsanträge zu
inhaltlichen Anträgen. Im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches können sie im
Einvernehmen mit dem Landesvorstand Veranstaltungen ausrichten.
(2) Die Landesarbeitskreise dürfen nicht eigenständig außerhalb der GRÜNEN
JUGEND Bayern auftreten oder Erklärungen abgeben; sie haben keine
Rechtspersönlichkeit.
§ 11 Berichte
Die Landesarbeitskreise berichten einmal jährlich, jedoch mindestens alle 15
Monate dem Landesvorstand und der Landesmitgliederversammlung über ihre
Tätigkeit; sie haben Rechenschaft abzulegen.
Vierter Teil: Schlussbestimmungen
§ 12 Allgemeine Geschäftsordnung
Die Allgemeine Geschäftsordnung ist auf die Landesarbeitskreise anwendbar.
§ 13 Inkrafttreten
Dieses Statut tritt mit Beginn des Tages, der auf die Verabschiedung dieses
Statuts folgt, in Kraft.
Begründung
Damit wird die Einführung von Arbeitskreisen für Mitglieder, wie vom Arbeitsprogramm gefordert, umgesetzt.