Veranstaltung: | 56. Landesjugendkongress |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 3 Anträge zu Satzung, Ordnung und Statuten |
Antragsteller*in: | Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Bayern (dort beschlossen am: 14.09.2025) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 25.09.2025, 21:17 |
SÄ6: Rechtssicherheit rund um den Landesvorstand
Antragstext
Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 der Satzung der GRÜNEN JUGEND Bayern (Satzung) wird
folgender Halbsatz 2 eingefügt:
„im Rechtsverkehr wird der Landesverband durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Landesvorstandes gemeinsam vertreten (Gesamtvertretung).“
2. § 6 Absatz 2 Satz 3 der Satzung erhält die folgende Fassung:
„Er setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des geschäftsführenden
Landesvorstandes, einer*m FINTA*-politischen Sprecher*in und drei
Beisitzer*innen.“
3. § 6 Absatz 3 Satz 1 der Satzung erhält die folgende Fassung:
„Der Vorstand im Sinne des Gesetzes (geschäftsführender Landesvorstand) besteht
aus zwei Sprecher*innen, die gleichberechtigt sind, der politischen
Geschäftsführung und der*dem Schatzmeister*in; er kann im Rahmen seiner
Vertretungsmacht Vollmachten erteilen.“
4. § 6 Absatz 5 Satz 1 der Satzung erhält die folgende Fassung:
„Die Amtszeit des Landesvorstandes endet mit der Wahl eines neuen
Landesvorstandes, spätestens jedoch nach dem Ablauf eines Jahres seit dem Tag,
an dem seine Wahl bekanntgegeben wurde; nach dem Ende seiner Amtszeit bleibt der
Landesvorstand bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes geschäftsführend im
Amt.“
5. In § 6 der Satzung wird folgender Absatz 9 hinzugefügt:
„Der Landesvorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben, in der er seinen
Geschäftsgang und seine Verfassung regeln kann.“
6. In § 6 Absatz 2 der Wahlordnung der GRÜNEN JUGEND Bayern werden die
Worte „auf ein Jahr“ gestrichen.
Begründung
Zu 1. und 3.:
Die Satzung unterscheidet begrifflich zwischen dem Landesvorstand und dem „geschäftsführenden Landesvorstand“. Üblicherweise bedeutet das, dass nur der geschäftsführende Landesvorstand den Landesverband im Rechtsverkehr vertritt; im Satzungstext wird gleichwohl festgesetzt, dass die Vertretung des Verbandes „nach außen“ Sache des (gesamten) Landesvorstandes ist. Die vorgeschlagene Änderung setzt die Trennung zwischen „Landesvorstand“ (Vorstand im Sinne der Satzung) und „geschäftsführendem Landesvorstand“ (Vorstand im Sinne des Gesetzes, § 26 BGB) in der Satzung durch und schafft so Rechtssicherheit.
Die Regelung, dass der Verband im Rechtsverkehr durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes vertreten wird, ist dauerhafte Übung im Verband – bisher aber ohne Rechtsgrundlage.
Die Befugnis, Vollmacht zu erteilen, ist mangels Regelungen in der Satzung eigentlich größeren gesetzlichen Hürden unterworfen, aber ebenfalls Übung – häufig unter Nichtbeachtung der rechtlichen Einschränkungen.
Zu 4.:
§ 5 Absatz 5 Satz 1 und § 5 Absatz 5 Satz 2 widersprechen sich vom Wortsinn her. Durch die vorgeschlagene Änderung werden sie zusammengeführt und ihr eigentlicher Regelungszweck verwirklicht.
Zu 5.:
Der Landesvorstand gibt sich seit jeher eine Geschäftsordnung, ohne dazu ermächtigt zu sein. Die vorgeschlagene Änderung schafft die Rechtsgrundlage für eine Geschäftsordnung und erlaubt dem Vorstand, seine Arbeitsabläufe und andere innere Angelegenheiten im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung eigenverantwortlich zu regeln.
Zu 6.:
Die Formulierung ist redundant, da die Amtszeit schon in der Satzung geregelt ist und kann daher gestrichen werden.
Änderungsanträge
- Ä1 (Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Bayern (dort beschlossen am: 08.10.2025), Eingereicht)