Veranstaltung: | 55. Landesjugendkongress |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 3 Satzungsänderungsanträge |
Antragsteller*in: | Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Bayern (dort beschlossen am: 10.04.2025) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 10.04.2025, 21:30 |
SÄ5: Kreis- und Bezirksverbände-Statut
Antragstext
Die Landesmitgliederversammlung möge folgende Änderungen beschließen:
- § 4 Absatz 1 Satz 8 der Satzung der GRÜNEN JUGEND Bayern (Satzung) erhält
die folgende Fassung:
„Im Übrigen gilt das ‚Statut betreffend die Stellung und Verfassung der Kreis-
und Bezirksverbände‘ (Kreis- und Bezirksverbände-Statut).“
- § 4 Absatz 1 Satz 9 bis 11 der Satzung wird aufgehoben.
- Es wird folgendes "Statut betreffend die Stellung und Verfassung der
Kreis- und Bezirksverbände" (Kreis- und Bezirksverbände-Statut) erlassen:
Statut betreffend die Stellung und Verfassung der Kreis- und
Bezirksverbände (Kreis- und Bezirksverbände-Statut)
Erster Teil: Verbände und Anwendungsbereich
§ 1 Verbände
(1) Verbände im Sinne dieses Statutes sind die Bezirksverbände, die
Kreisverbände, und die Ortsverbände.
(2) „Höherer Verband“ in Beziehung auf die Ortsverbände ist der Kreisverband, in
dessen Gebiet der Ortsverband liegt; „höherer Verband“ in Beziehung auf alle
übrigen Verbände ist die GRÜNE JUGEND Bayern.
§ 2 Anwendungsbereich
Dieses Statut gilt für die Bezirksverbände und die Kreisverbände, die die
Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Bayern anerkannt hat; für
Ortsverbände gilt dieses Statut nur insoweit, als der für die Anerkennung
zuständige Kreisverband in seiner Satzung nichts anderes bestimmt.
Zweiter Teil: Gründung, Anerkennung und Auflösung von Verbänden
§ 3 Gründung und Anerkennung
Für die Gründung und Anerkennung eines Ortsverbandes ist der Kreisverband
zuständig, in dessen Gebiet der Ortsverband liegt.
§ 4 Auflösung
(1) § 3 gilt entsprechend für die Auflösung von Ortsverbänden.
(2) Wird ein Kreisverband aufgelöst, so werden gleichzeitig die von ihm
anerkannten Ortsverbände aufgelöst.
Dritter Teil: Organisation der Kreis- und Bezirksverbände
§ 5 Mitglieder
(1) Mitglied eines Kreisverbandes kann nur sein, wer Mitglied der GRÜNEN JUGEND
Bayern ist; Fördermitgliedschaften bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
Näheres regeln die Kreisverbände in ihrer Satzung.
(2) Mitglied eines Bezirksverbandes kann nur sein, wer Mitglied eines
Kreisverbandes im Gebiet des Bezirksverbandes ist; Fördermitgliedschaften
bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
§6 Verbandsgebiet
Das Gebiet eines unteren Verbandes wird durch Beschluss der
Mitgliederversammlung des höheren Verbandes festgelegt, der für die Anerkennung
des unteren Verbandes zuständig ist.
§ 7 Mitgliederversammlung
Das höchste Organ eines Verbandes ist die Mitgliederversammlung. Der Vorstand
des Verbandes muss wenigstens einmal jährlich die Mitgliederversammlung berufen.
§ 8 Vorstand
(1) Jeder Verband muss einen Vorstand haben. Der Vorstand wird durch die
jeweilige Mitgliederversammlung bestellt; die Bestellung ist jederzeit
widerruflich, wobei die Satzung eines Verbandes vorsehen kann, dass ein Widerruf
der Bestellung nur durch konstruktives Misstrauensvotum möglich ist. Die
tatsächliche Amtszeit des Vorstandes soll nicht mehr als 365 Kalendertage
betragen; er muss wenigstens einmal im Kalenderjahr neu bestellt werden.
(2) Besteht kein Vorstand, oder kann oder will der Vorstand seine Pflichten
nicht wahrnehmen, oder sinkt seine tatsächliche Mitgliederzahl auf die Hälfte
oder einen kleineren Teil der satzungsmäßigen Mitgliederzahl, so beruft der
Vorstand des Verbandes, der für die Anerkennung des betroffenen Verbandes
zuständig ist, anstatt des eigentlich zuständigen Vorstandes eine
Mitgliederversammlung ein; Halbsatz 1 gilt auch für den Fall, dass der
zuständige Vorstand entgegen § 7 Satz 2 keine Mitgliederversammlung berufen hat.
§ 9 Schiedsgericht
(1) Hat ein Verband keine Schiedsordnung, so findet für den Verband die
Bundesschiedsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung mit
der Maßgabe, dass der Verband nicht verpflichtet ist, ein Schiedsgericht zu
bestellen.
(2) Besteht bei einem Verband kein Schiedsgericht, so ist für den Verband
dasjenige Schiedsgericht zuständig, das für den nächsthöheren Gebietsverband
zuständig ist.
Vierter Teil: Stellung der Kreis- und Bezirksverbände
§ 10 Selbstständigkeit
Die Verbände bestimmen ihr Personal, ihr Programm, und ihre Satzung selbst. Die
Verbände dürfen ihre finanziellen Angelegenheiten selbst ordnen.
§ 11 Kreisverbände und Bezirksverbände
Kreisverbände und Bezirksverbände sind einander weder über- noch untergeordnet.
Die Kreisverbände sind den Bezirksverbänden weder rechenschafts- noch
berichtspflichtig; nächsthöherer Verband im Sinne von § 3 Absatz 4 der Satzung
der GRÜNEN JUGEND ist derjenige Verband, der für die Anerkennung des berichts-
oder rechenschaftspflichtigen Verbandes zuständig ist. Die Kreisverbände und
Bezirksverbände sollen ein vertrauensvolles Miteinander pflegen.
Fünfter Teil: Aufgaben der Bezirksverbände
§ 12 Grundsatz der Eigenverantwortung der Kreisverbände
(1) Unbeschadet der Möglichkeit, durch die Bezirksverbände unterstützt zu
werden, bleiben die Kreisverbände zuständig für die politische Begleitung der
Angelegenheiten der jeweiligen örtlichen Gemeinschaft, der Zusammenarbeit mit
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor Ort und allen Angelegenheiten, die sonst keinem
anderen Gebietsverband vorbehalten sind; die Kreisverbände können ihre
Zuständigkeiten auf die von ihnen anerkannten Ortsverbände jederzeit
widerruflich übertragen.
(2) Ein Kreisverband und der zuständige Bezirksverband sind im Austausch
miteinander darüber, in welchem Ausmaß der Bezirksverband den jeweiligen
Kreisverband unterstützt.
§ 13 Mitgliederbetreuung
Die Bezirksverbände betreuen und vernetzen diejenigen Mitglieder, die an Orten
leben oder ihren Lebensmittelpunkt haben, wo kein Kreisverband aktiv ist. Die
Bezirksverbände beteiligen durch ihre Angebote solche Mitglieder an der
politischen Arbeit und dem Verbandsleben der GRÜNEN JUGEND.
§ 14 Öffentlichkeitsarbeit
Für die Belange der GRÜNEN JUGEND mit Blick auf die Angelegenheiten eines Ortes,
an dem kein anderer Verband aktiv ist, kann der zuständige Bezirksverband die
Öffentlichkeitsarbeit betreiben, soweit es kein anderer, örtlich zuständiger
Verband tut.
§ 15 Neugründungen
Die Bezirksverbände fördern durch Maßnahmen der Vernetzung und Ermächtigung
zugunsten der Mitglieder die Neugründung von Kreisverbänden. Bezirksverbände
sollen Mitgliedern, die an der Neugründung eines Kreisverbandes interessiert
sind, die für die Neugründung erforderlichen Mittel bereitstellen.
§ 16 Veranstaltungen und Bildungsarbeit
(1) Die Bezirksverbände bieten eigene Veranstaltungen und Bildungsarbeit an. Die
Bezirksverbände sollen solche Angebote räumlich auf solche Gegenden
konzentrieren, wo kein Kreisverband aktiv ist.
(2) Der Bezirksverband unterstützt Kreisverbände, die aus eigenen Mitteln allein
keine eigenen Veranstaltungen oder Bildungsarbeit anbieten können.
§ 17 Zusammenarbeit mit den Bündnisgrünen
Die Bezirksverbände vertreten auf Bezirksebene die Interessen der GRÜNEN JUGEND
und ihrer Mitglieder gegenüber BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
§ 18 Kandidierende und Mandatierte
Die Bezirksverbände vernetzen und unterstützen sowohl Kandidierende als auch
mandatierte Mitglieder der GRÜNEN JUGEND über die Grenzen einzelner Gemeinden
oder Kreise hinweg.
Sechster Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 19 Bestehende Gliederungen
Bestehende Untergliederungen der Kreisverbände bleiben unberührt.
§ 20 Überprüfung
Der Landesvorstand wird beauftragt, die Auswirkungen dieses Statutes zu prüfen
und zu bewerten. Über die Ergebnisse dieser Untersuchungen hat der
Landesvorstand der Landesmitgliederversammlung bei ihrem zweiten Zusammentreten
im Jahr 2026 Bericht zu erstatten.
§ 21 Inkrafttreten
Dieses Statut tritt mit dem Beginn des Tages in Kraft, der auf die
Verabschiedung dieses Statuts folgt.
Begründung
Mit der Einführung dieses Statuts setzen wir den im Arbeitsprogramm geforderten Prozess zur Klärung der Zusammenarbeit der verschiedenen Vorstandsebenen um. Dabei wurden die Mitglieder in mehreren Zoom-Calls miteinbezogen und ihr Input berücksichtigt. Die weitere Begründung erfolgt mündlich.