Dieser Absatz enthält einen einmaligen Prüfauftrag mit einem festen Zeitpunkt (2026) und hat damit einen klar begrenzten, temporären Charakter. Die Satzung ist jedoch ein dauerhaft geltendes, grundlegendes Regelwerk. In ihr sollten keine einzelnen Arbeitsaufträge oder Berichtsfristen stehen. Sie füllen die Satzung nur unnötig auf. Solche Aufgaben gehören stattdessen in Anträge, bzw. in das Arbeitsprogramm.
Ein solcher Absatz in der Satzung ist zudem nicht selbstauslöschend: Nach 2026 bliebe er formell weiter bestehen, obwohl sein Inhalt dann überholt ist. Die Streichung müsste also 2026 durch einen Satzungsänderungsantrag beschlossen werden.