Veranstaltung: | 55. Landesjugendkongress |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 3 Satzungsänderungsanträge |
Antragsteller*in: | Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Bayern (dort beschlossen am: 10.04.2025) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 10.04.2025, 20:53 |
SÄ3: Reform der Arbeitsbereiche
Antragstext
Die Landesmitgliederversammlung möge folgende Änderungen beschließen:
- In § 5 Absatz 10 der Satzung der GRÜNEN JUGEND Bayern (Satzung) wird nach
„Organe“ „und Arbeitsbereiche“ eingefügt.
- § 7 der Satzung erhält die folgende Fassung:
(1) Die Landesmitgliederversammlung kann durch Beschluss Arbeitsbereiche
einsetzen. Unbeschadet der Rechte der Landesmitgliederversammlung kann der
Landesvorstand durch Beschluss Arbeitsbereiche einstweilen einsetzen; ein
solcher Beschluss tritt außer Kraft, soweit er nicht durch die
Landesmitgliederversammlung bei ihrem auf den Beschluss folgenden Zusammentreten
bestätigt wird, wobei die Bestätigung ebenfalls durch Beschluss erfolgt. Den
Arbeitsbereichen ist durch den Beschluss, durch den sie eingesetzt wurden, die
Bearbeitung längerfristiger Aufgaben, anderer Aufgaben oder einzelner Projekte
zu übertragen; die Zuständigkeit des Landesvorstandes für Aufgaben, die ihm
kraft Gesetzes oder kraft dieser Satzung zugewiesen sind, bleibt unberührt.
(2) Die Mitglieder der Arbeitsbereiche werden nach Maßgabe der Ordnung der
Arbeitsbereiche der GRÜNEN JUGEND Bayern durch den Landesvorstand ernannt; die
Ernennung ist, wenn nicht anders bestimmt, auf ein Jahr befristet. Zusätzlich
können bis zu einer von der jeweiligen Teamleitung zu definierenden Anzahl
weitere Mitglieder mindestquotiert an der Tätigkeit der Arbeitsbereiche
teilnehmen; die Anzahl darf nicht weniger als die Zahl der durch den
Landesvorstand ernannten Mitglieder abzüglich der Koordinationspersonen
betragen.
(3) Der Landesvorstand bestellt für jeden Arbeitsbereich zwei Mitglieder des
Landesvorstandes als Koordinationspersonen; die Koordinationspersonen sind
stimmberechtigte Mitglieder des Arbeitsbereiches. Die Koordination ist auf die
Vorgabe von Leitlinien, die Wahrnehmung der organisatorischen Geschäfte des
Arbeitsbereiches und die Abstimmung der Tätigkeit des Arbeitsbereiches mit der
Tätigkeit der anderen Organe und Gremien des Landesverbandes beschränkt.
(4) Der Landesvorstand wird beauftragt, die Vorschriften dieser Satzung, die die
Arbeitsbereiche betreffen, zu überprüfen und zu bewerten. Über die Ergebnisse
dieser Untersuchungen hat der Landesvorstand der Landesmitgliederversammlung bei
ihrem zweiten Zusammentreten im Jahr 2026 Bericht zu erstatten.
- § 8 Absatz 2 der Satzung erhält folgende Fassung:
(2) Zur Planung der politischen Bildungsarbeit wird ein Arbeitsbereich gebildet.
Die Mitglieder des Arbeitsbereichs Bildung, die nicht dem Landesvorstand
angehören, werden im Jahr 2025 auf sechs Monate, jedoch höchstens bis zur
nächsten ordentlichen Landesmitgliederversammlung gewählt; danach tritt §8
Absatz 2 Satz 2 außer Kraft.
- § 2 der Ordnung der Arbeitsbereiche der GRÜNEN JUGEND Bayern erhält die
folgende Fassung:
(1) Bei der Besetzung der Arbeitsbereiche ist auf eine ausgewogene Alters- und
Erfahrungsstruktur, die Förderung von FINTA* Personen sowie migrantisierten
Menschen und Menschen mit Behinderungen zu achten; Menschen, die strukturell
benachteiligten Gruppen angehören, sollen in die Arbeitsbereiche besonders
eingebunden werden. Der Beschluss, durch den ein Arbeitsbereich eingesetzt wird,
kann für die Besetzung des Arbeitsbereiches weitere Kriterien vorsehen.
(2) Die Abgabe und der Inhalt der Bewerbungen (§ 1 Absatz 1 Satz 2) sind durch
den Landesvorstand vertraulich zu behandeln.
Begründung
Damit wird die im Arbeitsprogramm geforderte Reform der Arbeitsbereiche umgesetzt. Ebenso werden mehr Möglichkeiten für Mitglieder geschaffen, sich auf Landesebene in den Teams einzubringen. Die restliche Begründung erfolgt mündlich.