Veranstaltung: | 56. Landesjugendkongress |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 3 Anträge zu Satzung, Ordnung und Statuten |
Antragsteller*in: | Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Bayern (dort beschlossen am: 23.09.2025) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 25.09.2025, 22:34 |
SÄ9: Änderung der Wahlordnung
Antragstext
Die Landesmitgliederversammlung beschließt:
1. Die Überschrift des § 3 der Wahlordnung der GRÜNEN JUGEND Bayern
(Wahlordnung) erhält die folgende Fassung:
„§ 3 Wahlverfahren mit mehreren Bewerber*innen für ein Amt“
2. § 3 Absatz 2 der Wahlordnung erhält die folgende Fassung:
„Im ersten und zweiten Wahlgang ist gewählt, wer eine besondere Mehrheit auf
sich vereinigt. Die besondere Mehrheit der Stimmen im Sinne dieser Wahlordnung
(M) ist die Summe aus eins (1) und dem Quotienten von a (Zähler) und b (Nenner);
a berechnet sich aus der Multiplikation der im Wahlgang zu wählenden Ämter (w)
mit der Zahl der abgegebenen Stimmzettel (s), b ist die Summe aus eins (1) und
der Zahl der im Wahlgang zu wählenden Ämter.“
3. § 3 Absatz 3 der Wahlordnung erhält die folgende Fassung:
„Vereinigt keine*r der Bewerber*innen die besondere Mehrheit der gültigen
abgegebenen Stimmen auf sich, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten
Wahlgang dürfen nur Bewerber*innen teilnehmen, die auch am ersten Wahlgang
teilgenommen haben. In diesem können sich zwei Bewerber*innen zur Wahl stellen,
in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Bei
Stimmengleichheit entscheidet für die Reihung das Los.“
4. § 4 Absatz 2 der Wahlordnung erhält die folgende Fassung:
„Im ersten und zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die besondere Mehrheit, auf
sich vereinigt. Am zweiten Wahlgang darf nur die*der Bewerber*in teilnehmen, die
auch am ersten Wahlgang teilgenommen hat. Wird im zweiten Wahlgang keine Person
gewählt, wird die Wahl erneut mit einem ersten Wahlgang eröffnet. An diesem
ersten Wahlgang können alle Personen teilnehmen. Wenn in zwei Wahlverfahren für
dasselbe Amt keine Person gewählt wird, wird die Wahl auf die kommende
Versammlung verschoben.“
5. § 4 Absatz 3 und 4 der Wahlordnung wird aufgehoben.
6. § 5a Absatz 2 der Wahlordnung erhält die folgende Fassung:
„Im ersten und zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die besondere Mehrheit auf sich
vereinigt. Am zweiten Wahlgang dürfen nur die Bewerber*innen teilnehmen, die
auch am ersten Wahlgang teilgenommen haben. Wurden nicht alle Bewerber*innen aus
dem ersten Wahlgang gewählt, wird die Wahl erneut mit einem ersten Wahlgang
eröffnet. An diesem ersten Wahlgang können alle Personen teilnehmen. Wenn in
zwei Wahlverfahren für dieselben Ämter nicht alle Ämter besetzt worden sind,
wird die Wahl auf die kommende Versammlung verschoben.
7. § 5a Absatz 3 und 4 der Wahlordnung wird aufgehoben.
8. § 5b Absatz 1 der Wahlordnung erhält die folgende Fassung:
„Gibt es mehr Bewerber*innen als Ämter, kann jede*r Stimmberechtigte*r höchstens
so viele Stimmen vergeben, wie zu wählende Ämter. Alle Stimmberechtigten können
für einzelne Bewerber*innen stimmen, alle Bewerber* innen insgesamt mit “Nein”
ablehnen oder mit “Enthaltung” stimmen.“
9. § 5b Absatz 2 der Wahlordnung erhält die folgende Fassung:
„Im ersten, zweiten und dritten Wahlgang ist gewählt, wer die besondere Mehrheit
auf sich vereinigt.“
10. § 5b Absatz 3 der Wahlordnung erhält die folgende Fassung:
„Erhalten Bewerber*innen nicht die besondere Mehrheit der gültigen abgegebenen
Stimmen wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. In diesem können sich doppelt so
viele Bewerber*innen zur Wahl stellen, wie noch Ämter zu besetzen sind, in der
Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Bei Stimmengleichheit
entscheidet für die Reihung das Los.“
11. § 5b Absatz 4 der Wahlordnung erhält die folgende Fassung:
„Werden auch im zweiten Wahlgang weniger Kandidat*innen gewählt, als Ämter zu
besetzen sind, findet ein dritter Wahlgang statt. Am dritten Wahlgang können
höchstens so viele Bewerber*innen teilnehmen, wie es zu besetzende Ämter gibt;
teilnahmeberechtigt sind die Bewerber*innen mit der jeweils höchsten Stimmzahl.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Sind auch nach dem dritten Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, wird die Wahl
erneut mit einem ersten Wahlgang eröffnet. An diesem ersten Wahlgang können alle
Personen teilnehmen. Wenn in zwei Wahlverfahren für dieselben Ämter nicht alle
Ämter besetzt worden sind, wird die Wahl auf die kommende Versammlung
verschoben.“
12. § 7 Absatz 4 der Wahlordnung erhält die folgende Fassung:
„Auf Abstimmungsverfahren finden die §§ 5 bis 5b mit der Maßgabe, dass ein
Scheitern des ersten Wahlverfahrens die Verweigerung des Votum bedeutet,
entsprechende Anwendung.“
Begründung
Beim ersten Landesjugendkongress im Jahr 2025 erreichten bei der Wahl der offenen Plätze des Bildungsteams drei Leute das Quorum, obwohl es nur zwei zu besetzende Plätze gab. Das ist ein Problem, das wir in Zukunft vermeiden sollten. Es lässt sich auf zwei Arten lösen:
1. Abschaffen von Wahlen en bloc, oder
2. Änderung des Quorums.
Die erste Lösungsvorschlag würde den zeitlichen Aufwand für bestimmte Wahlen verdoppeln oder sogar verdreifachen und ist deshalb unpraktikabel. Die zweite Lösung dagegen bedeutet regelmäßig keinen zusätzlichen Zeitaufwand.
Zu 2.:
Die vorgeschlagene besondere Mehrheit (M) ist als M = ((s×w) / (w + 1)) + 1 definiert. Diese besondere Mehrheit kann nie von mehr Menschen erreicht werden, als Plätze zu besetzen sind. Hierbei ist s definiert als Anzahl abgegebener Stimmzettel, w steht für die Anzahl der zu besetzenden Plätze.
Gibt es also nur einen zu besetzenden Platz, wäre die benötigte Anzahl der Stimmen:
((100×1) / (1 + 1)) + 1 = (100/2)+1 = 51 (<- die absolute Mehrheit, wie bisher)
Gibt es nun zwei zu besetzende Plätze und 100 Stimmzettel, läge das Quorum nach dem alten System auch bei 51. Da aber alle Mitglieder so viele Stimmen wie zu besetzende Plätze vergeben können, wäre folgendes Szenario möglich:
100 Stimmzettel, 200 Stimmen, alle Stimmen verteilen sich perfekt auf 3 Kandidierende -> jeweils 66, 67 und 67 Stimmen, alle drei erreichen das Quorum und wären gewählt.
Das lässt sich mit der neuen Formel auflösen:
((100×2) / (2 + 1)) + 1 = (200/3)+1 = 68 (<- das neue Quorum).
Diese besondere Mehrheit kann nie von mehr Menschen erreicht werden, als Plätze zu besetzen sind. Was passiert, wenn keine*r oder weniger Personen als Plätze das Quorum erreichen, wird von 3. bis 11. geregelt.
Zu 3. bis 11.:
Das Wahlverfahren wird vereinheitlicht und auf die besondere Mehrheit angepasst.
Zu 12.:
Wenn die Landesmitgliederversammlung einer Person nicht mehrheitlich das Vertrauen ausspricht, dann sollte dies als Verweigerung des Votums gelten.
Änderungsanträge
- Ä1 (Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Bayern (dort beschlossen am: 08.10.2025), Eingereicht)