Die korrekte Bezeichnung des staatlichen Teils der ersten Juristischen Prüfung, die hier wohl gemeint ist ist "Erste Juristische Staatsprüfung" (§§ 18ff. JAPO).
Der sogenannte Freischuss ist bereits in der bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen als "Freiversuch" verankert und gilt damit bayernweit (§ 37 JAPO).
Der Antrag fordert seinem Wortlaut nach die Einführung eines Bacholor of Law geknüpft allein an eine Semesterzahl. Gewollt ist wohl eher ein solcher bei Bestehen aller bis dahin abzulegenden Prüfungen.
