| Veranstaltung: | 57. Landesjugendkongress |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | TOP 3 Anträge zu Satzung, Ordnung und Statuten |
| Antragsteller*in: | GRÜNE JUGEND Bayern Landesvorstand (dort beschlossen am: 15.04.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 16.04.2026, 21:38 |
SÄ3: Neufassung der Finanzordnung, Einführung von Mandatsträger*innenbeiträgen und genauere Regelungen zu den Rechnungsprüfer*innen
Antragstext
Die Landesmitgliederversammlung beschließt:
1. § 3 Absatz 9 der Satzung der GRÜNEN JUGEND Bayern erhält folgende
Fassung:
"Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Bayern, die ein Mandat im Bayerischen Landtag
ausüben oder Mitglied des Landesvorstandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bayern
sind, leisten neben ihren satzungsgemäßen Beiträgen nach Abs. 5a einen
Mandatsträger*innenbeitrag an den Landesverband. Die Höhe der
Mandatsträger*innenbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt."
2. § 5 Absatz 8 der Satzung der GRÜNEN JUGEND Bayern erhält folgende
Fassung:
"Die Landesmitgliederversammlung bestimmt über die Grundlinien für die
politische und organisatorische Arbeit des Verbandes.
Die Landesmitgliederversammlung
- legt den Haushalt fest
- beschließt über eingebrachte Anträge
- wählt und entlastet den Landesvorstand, sie nimmt seine Berichte entgegen
- erkennt Kreis- und Bezirksverbände an
- beschließt und ändert die Satzung
- beschließt und ändert die Finanzordnung
- beschließt und ändert das Genderstatut
- beschließt und ändert das Bildungsstatut mit absoluter Mehrheit
- beschließt und ändert die Wahlordnung.
- wählt die Delegierten der GRÜNEN JUGEND Bayern für die Petra Kelly
Stiftung
- wählt die Delegierten der GRÜNEN JUGEND Bayern für den kleinen Parteitag
von Bündnis 90/Die GRÜNEN Bayern
- wählt den*die Basisdelegierte*n zum Bundesfinanzausschuss
- wählt die Rechnungsprüfer*innen "
3. § 10 Absatz 6 der Satzung der GRÜNEN JUGEND Bayern wird für unwirksam
erklärt.
4. Die Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Bayern erhält folgende Fassung:
"Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Bayern
in der Neufassung vom 09.05.2026 in München
§ 1 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Bayern ist zur regelmäßigen Zahlung eines
Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Dieser wird dem Landesverband grundsätzlich
durch die Erhebung der Beiträge des Bundesverbandes zugeführt.
(2) Jene Mitglieder, die nur Mitglied des Landesverbandes, nicht jedoch des
Bundesverbandes der GRÜNEN JUGEND sind, leisten ihren Mitgliedsbeitrag
unmittelbar an die GRÜNE JUGEND Bayern. Die Höhe richtet sich nach den
Mitgliedsbeiträgen des Bundesverbandes. Jedes Mitglied wählt unter diesen
Beiträgen denjenigen, den es zahlen möchte. Bei Mitgliedern, die gleichzeitig
Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, ist der Mitgliedsbeitrag der GRÜNEN
JUGEND Bayern im Beitrag an die Partei enthalten.
§ 2 Haushalt & Finanzbericht
(1) Die Landesmitgliederversammlung beschließt für jedes Kalenderjahr einen
Haushalt.
(2) Der Haushalt wird in der letzten Landesmitgliederversammlung eines
Kalenderjahres für das darauffolgende Kalenderjahr beschlossen und muss
mindestens eine Übersicht der geplanten Einnahmen, der geplanten Ausgaben des
Landesvorstandes sowie der geplanten Ausgaben für Bildungsarbeit und -
veranstaltungen sowie die voraussichtlichen Verwaltungsausgaben enthalten.
(3) Der*Die Schatzmeister*in erstellt über jedes abgeschlossene Haushaltsjahr
einen Finanzbericht und stellt diesen auf der Landesmitgliederversammlung vor.
Ein Haushaltsjahr gilt als abgeschlossen, sobald alle getätigten, sowie noch
ausstehenden Einnahmen und Ausgaben erfolgt sind.
§ 3 Rechnungsprüfung und finanzielle Entlastung
(1) Die Landesmitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen, die die
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Angemessenheit der Ausgaben und das
Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüssen prüfen. Die
Rechnungsprüfer*innen werden in einem rollierenden System jeweils für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Jährlich ist ein*e Rechnungsprüfer*in neu zu wählen.
Die Rechnungsprüfer*innen erstatten der Landesmitgliederversammlung Bericht über
die finanziellen Angelegenheiten des Verbandes und haben jederzeit Einsicht in
alle Finanzunterlagen der GRÜNEN JUGEND Bayern. Nicht wählbar für dieses Amt
sind Mitglieder des Landesvorstandes und der Landesgeschäftsstelle.
(2) Die Landesmitgliederversammlung entlastet den gesamten Landesvorstand,
nachdem der Rechnungsprüfungsbericht vorliegt. Die Entlastung gilt für den
gesamten geprüften Rechnungszeitraum.
§ 4 Teilnahmebeiträge
(1) Für Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Bayern, bei denen Verpflegung und/oder
Übernachtung angeboten wird, können Teilnahmebeiträge erhoben werden. Die
Teilnehmer*innen können bei der Anmeldung selbst zwischen den Kategorien
„regulärer Teilnahmebeitrag“, „ermäßigter Teilnahmebeitrag“ und „solidarischer
Teilnahmebeitrag“ wählen.
(2) Die Teilnahmebeiträge sollen nicht kostendeckend sein, sondern lediglich
einen Beitrag zur Finanzierung der Veranstaltung darstellen. Der „solidarische
Teilnahmebeitrag“ kann kostendeckend oder auch höher festgelegt werden.
(3) Die Teilnahmebeiträge werden vom Landesvorstand festgelegt. Die
Rechnungsprüfer*innen können im Rahmen der Rechnungsprüfung Änderungen und
Anpassungen für Teilnahmebeiträge zukünftiger Veranstaltungen vorschlagen.
(4) Eine vollständige Befreiung von den Teilnahmebeiträgen muss unkompliziert
und niedrigschwellig ermöglicht werden.
§5 Mandatsträger*innenbeiträge
(1) Mandatsträger*innenbeiträge werden gemäß §3 (9) der Satzung von den GRÜNE
JUGEND Bayern-Abgeordneten des Bayerischen Landtags, sowie von Mitgliedern des
Landesvorstands von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bayern, die ebenfalls Mitglied der
GRÜNEN JUGEND Bayern sind, erhoben.
(2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Mandatsträger*innenbeiträge sind
die jeweiligen Diäten, die Abgeordnetenentschädigungen bzw. Bruttogehälter.
(3) Die Höhe des Mandatsträger*innenbeitrags beträgt grundsätzlich 2 Prozent der
Bemessungsgrundlage.
(4) Über Reduktionen des Beitrags, insbesondere aus sozialen Gründen,
entscheidet der*die Landesschatzmeister*in einvernehmlich mit der*dem
Beitragsverpflichteten.
§ 6 Restvermögen von aufgelösten Kreis- und
Bezirksverbänden
(1) Lösen sich Kreis- oder Bezirksverbände der GRÜNEN JUGEND Bayern auf, so
fällt deren Restvermögen grundsätzlich an die GRÜNE JUGEND Bayern.
(2) Von dieser Regelung ausgenommen sind Kreis- und Bezirksverbände der GRÜNEN
JUGEND Bayern, die die Abrechnung ihres Restvermögens in ihrer Satzung näher
geregelt haben. Gleiches gilt für Kreis- und Bezirksverbände der GRÜNEN JUGEND
Bayern, deren Auflösung und Transfer des Restvermögens durch die Satzung der
zugehörigen Kreis- und Bezirksverbände von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN geregelt ist.
§ 7 Kostenerstattung
A) Grundsätze
(1) Erstattungen werden ausschließlich auf Antrag gewährt. Der Antrag ist in
Textform mit den bereitgestellten Formularen oder zur Niederschrift bei der
Landesgeschäftsstelle zu stellen. Erstattungen werden nur für Kosten gewährt,
die notwendig, angemessen und wirtschaftlich sind und die durch den von der
Landesmitgliederversammlung beschlossenen Haushalt gedeckt sind.
(2) Für Ausgaben, für die ein physischer Beleg (z. B. Kassenzettel, gedruckte
Quittung) ausgestellt wurde, ist grundsätzlich der Originalbeleg einzureichen.
Digitale Belege (z. B. PDF‑Rechnungen, Online‑Tickets, digitale
Zahlungsbestätigungen) sind in der ursprünglichen digitalen Form einzureichen.
Eine Erstattung auf Grundlage einer Kopie eines physischen Belegs ist nur in
begründeten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des*der Schatzmeister*in zulässig.
(3) Kann im Einzelfall kein Beleg vorgelegt werden, entscheidet die*der
Schatzmeister*in nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der vorgelegten
Nachweise über die Anerkennung der Kosten.
(4) Erstattungsanträge ab 250 Euro sind durch den*die Schatzmeister*in zu
zeichnen.
(5) Anträge sind spätestens drei Monate nach Entstehen der Kosten (maßgeblich
ist der Poststempel) in der Landesgeschäftsstelle einzureichen. Kosten, die
zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember entstehen, sind spätestens bis zum
15. Januar des Folgejahres einzureichen.
(6) Auszahlungen erfolgen ausschließlich in Euro. Für Belege in Fremdwährung ist
ein Nachweis über den zum Zeitpunkt des Kaufes gültigen Umrechnungskurs
vorzulegen.
(7) Unkenntnis dieser Finanzordnung begründet keinen Anspruch auf eine
Erstattung über die hierin vorgesehenen Regelungen hinaus.
(8) Über begründete Ausnahmen von den Regeln dieser Finanzordnung entscheidet
der Landesvorstand im Einzelfall.
B) Erstattungsberechtigte
Anspruch auf die Erstattung haben folgende Personengruppen:
a) Teilnehmer*innen an Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Bayern, sofern sie
ordnungsgemäß in die Teilnehmer*innenliste eingetragen sind und das aktuelle
Höchstalter der GRÜNEN JUGEND Bayern nicht überschreiten (i. d. R.
ausschließlich für Fahrtkosten),
b) Mitglieder der Organe der GRÜNEN JUGEND Bayern (für Fahrtkosten und sonstige
notwendige Auslagen im Rahmen ihres Amtes),
c) geladene Gäste, Referent*innen sowie von der GRÜNEN JUGEND Bayern
ausdrücklich beauftragte Personen (für Fahrtkosten und sonstige notwendige
Auslagen im Rahmen ihres Auftrags).
C) Fahrtkostenerstattung
(1) Anspruchsberechtigt ist die Erstattung von Fahrt‑ bzw. Reisekosten zwischen
dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort (sofern dieser in der
Bundesrepublik Deutschland liegt) und dem Veranstaltungs‑ oder Einsatzort sowie
ggf. Fahrtkosten zwischen Unterkunft sowie Veranstaltungs‑ oder Einsatzort.
(2) Fahrten, die nicht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort beginnen
oder enden, sind zu begründen und werden nur erstattet, wenn hierdurch keine
Mehrkosten gegenüber einer Fahrt vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
entstehen.
(3) Es ist grundsätzlich das am wirtschaftlichsten verfügbare Angebot zu nutzen.
Öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Bus, ÖPNV) sind vorrangig zu verwenden.
(4) Genaueres regelt die Erstattungsordnung.
D) Erstattungsordnung
(1) Die Erstattungsordnung regelt die Einzelheiten zu Verfahren, Umfang und Höhe
der Erstattungen. Sie verfolgt das Ziel, allen Anspruchsberechtigten eine
möglichst umfassende Erstattung der erstattungsfähigen Kosten zu ermöglichen und
gleichzeitig die Finanzmittel der GRÜNEN JUGEND Bayern effizient einzusetzen und
vor übermäßiger Belastung zu schützen.
(2) Der Landesvorstand beschließt die Erstattungsordnung und berichtet über die
konkrete Ausgestaltung bei mindestens einer Landesmitgliederversammlung pro
Jahr. Die Rechnungsprüfer*innen können im Rahmen der Rechnungsprüfung
Empfehlungen für Änderungen der Erstattungsordnung abgeben.
(3) Die Erstattungsordnung darf den niedrigschwelligen Zugang und den
grundsätzlichen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung nicht einschränken; sie
konkretisiert lediglich deren Ausgestaltung.
(4) In der Erstattungsordnung sind Härtefallregelungen vorzusehen, insbesondere
zur Vermeidung unzumutbarer finanzieller und/oder zeitlicher Belastungen.
(5) Die Erstattungsordnung hat sich daran zu orientieren, dass Fahrtkosten gemäß
Abschnitt C grundsätzlich vollständig erstattet werden können.
(6) Der Landesvorstand veröffentlicht die Erstattungsordnung in geeigneter Form.
E) Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten werden allen Mitglieder in tatsächlicher Höhe erstattet,
sofern am Veranstaltungsort keine zentrale kostenlose Kinderbetreuung angeboten
wird oder das Kind / die Kinder nicht an den Veranstaltungsort mitgebracht
werden kann / können.
F) Sonstige Kosten
Die Erstattung aller sonstigen Kosten muss beim Landesvorstand beantragt werden,
soweit diese nicht eindeutig aus dem jeweiligen beschlossenen Haushalt
hervorgehen.
§8 Aufwandsentschädigung des Landesvorstandes
(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes haben Anspruch auf eine monatliche
Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 Euro als Beisitzer*innen und als FLINTA*-
politische*r Sprecher*in, sowie 140 Euro als Mitglieder des geschäftsführenden
Landesvorstandes. Die Aufwandsentschädigung darf das Arbeitnehmer*innen-Netto
von monatlich 100 Euro bzw. 140 Euro im Minijob nicht übersteigen.
(2) Sofern die Aufwandsentschädigung nach §8 (1) nicht in Anspruch genommen
wird, haben die Mitglieder des Landesvorstandes Anspruch auf die Erstattung von
Sachkosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Landesvorstand entstehen. Die
maximale Erstattung beträgt monatlich 100 Euro als Beisitzer*innen und als
FLINTA*-politische*r Sprecher*in, sowie 140 Euro als Mitglied des
geschäftsführenden Landesvorstandes. Die Erstattung erfolgt durch Geltendmachung
der unter §8 (3) genannten Kosten gegen Vorlage von Belegen.
(3) Als Sachkosten im Rahmen der Tätigkeit im Landesvorstand können abgerechnet
werden:
- Telefon- und Kommunikationskosten, die im Rahmen der Tätigkeit als
Landesvorstandsmitglied entstanden sind,
- Portokosten,
- Zeitungsabonnements mit 50 Prozent Eigenanteil,
- Material zur thematischen Recherche,
- Büromaterialien und Software,
- Geschäftsessen,
- Teilnahmebeiträge von Veranstaltungen von GRÜNE JUGEND-Gliederungen,
- Übernachtungs- und Unterbringungskosten von maximal 150 Euro pro Nacht.
(4) Mitgliedern des Landesvorstands wird pro Amtsjahr eine (My) BahnCard 50
erstattet.
Schlussbestimmung
Diese Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Bayern tritt am Tage ihrer
Beschlussfassung durch die Landesmitgliederversammlung am 9. Mai 2026 in Kraft
und ersetzt die bisherige Finanzordnung vom 23. Januar 1999 (zuletzt geändert am
18. Oktober 2025). Sie kann nur mit absoluter Mehrheit der
Landesmitgliederversammlung geändert werden. "
Begründung
Die bisherige Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Bayern stammt in ihrem Grundgerüst aus dem Jahr 1999 und wurde über viele Jahre hinweg mehrfach punktuell geändert und ergänzt. Durch diese Vielzahl an Einzeländerungen ist die Finanzordnung unübersichtlich und in Teilen widersprüchlich gewesen. Zudem enthielt die alte Fassung zahlreiche ungenaue oder auslegungsbedürftige Regelungen, insbesondere im Bereich der Kostenerstattungen.
Mit der nun vorliegenden Neufassung wird das Ziel verfolgt, die Finanzordnung inhaltlich zu präzisieren, strukturell zu vereinheitlichen und rechtssicher sowie verständlich auszugestalten. Dabei wurden bestehende, bewährte Regelungen übernommen, gleichzeitig aber klarer gefasst, ergänzt und die tatsächliche Praxis der letzten Jahre festgehalten und zum ersten Mal definiert.
Folgende drei Aspekte möchten wir hervorheben:
- Die neue Finanzordnung ist klar gegliedert und strukturell neu geordnet. Das dient sowohl der besseren Lesbarkeit als auch einer einfacheren Verständlichkeit.
- Mit der neuen Fassung wird die Möglichkeit geschaffen, Details der Kostenerstattung in einer vom Landesvorstand beschlossenen Erstattungsordnung zu regeln. Dadurch kann flexibel auf Preisentwicklungen, Mobilitätsveränderungen und praktische Erfahrungen reagiert werden, ohne die Finanzordnung selbst regelmäßig und in aufwändiger Weise ändern zu müssen. Gleichzeitig wird durch klare Leitplanken sichergestellt, dass der niedrigschwellige Zugang zur Erstattung – insbesondere von Fahrtkosten – erhalten bleibt.
- Viele Punkte aus unserer gängigen Verbandspraxis waren in der alten Finanzordnung entweder gar nicht oder nur indirekt geregelt, und führten in der Umsetzung wiederholt zu Unsicherheiten. Diese Bereiche werden in der neuen Fassung erstmals explizit benannt und geregelt (Mitgliedsbeiträge, Haushalt & Finanzbericht, Rechnungsprüfung, Mandatsträger*innenbeiträge, ...).
Die neue Finanzordnung schafft einen klaren, strukturierten und praxisnahen Rechtsrahmen, der den Anforderungen eines stark gewachsenen und immer professioneller arbeitenden Landesverbandes gerecht wird. Sie stärkt Transparenz, Nachvollziehbarkeit und solidarische Verbandskultur, reduziert Auslegungsspielräume sowie Unklarheiten und erleichtert darüber hinaus sowohl die Verbandsarbeit als auch die finanzielle Kontrolle.
