Veranstaltung: | 56. Landesjugendkongress |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 3 Anträge zu Satzung, Ordnung und Statuten |
Antragsteller*in: | Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Bayern (dort beschlossen am: 14.09.2025) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 25.09.2025, 21:03 |
SÄ3: Anpassung bezüglich Ankündigung und Beschluss von satzungsändernden Anträgen
Antragstext
Die Landesmitgliederversammlung beschließt:
1. § 5 Absatz 5 Satz 2 der Satzung der GRÜNEN JUGEND Bayern (Satzung)
erhält folgende Fassung:
„Eingereichte zulässige Anträge werden den Mitgliedern bis zum Ablauf des Tages,
nachdem die jeweilige Antragsfrist geendet hat, bekanntgegeben.“
2. § 10 Absatz 3 Satz 1 der Satzung erhält die folgende Fassung:
„Die Satzung kann von der Landesmitgliederversammlung nur mit einer 2/3-
Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.“
Begründung
In der Satzung wird unter § 10 Absatz 3 Satz 1 geregelt, unter welchen Bedingungen die Satzung beschlossen, geändert oder aufgehoben werden kann. Eine Bedingung ist die Ankündigung von Satzungsänderungen in der Einladung zur Landesmitgliederversammlung. Diese Regelung ist nicht hinreichend bestimmt: Es ist weder klar, ob nur der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderungsanträge“ angekündigt werden muss, oder ob alle Satzungsänderungsanträge der Einladung beigefügt sein müssen. Im letzteren Falle ist unklar, ob es ausreicht, dass der Einladung ein Link zum Antragsgrün, wo die Satzungsänderungsanträge hochgeladen werden (oder ähnlichen Plattformen), beigefügt wird.
Daher empfehlen sich folgende Änderungen:
1. In § 10 Absatz 3 Satz 1 der Satzung wird die oben genannte Bedingung bezüglich der Einladung zur Landesmitgliederversammlung gestrichen. Damit regelt der Absatz nach wie vor, dass eine 2/3-Mehrheit für jegliche Satzungsänderung benötigt wird. Außerdem wird so der Satzungsänderung der 55. Landesmitgliederversammlung bzgl. der Antragsfrist von drei Wochen bei Satzungsänderungsanträgen Rechnung getragen, die es ermöglichen soll, Satzungsänderungsanträge noch eine Woche nach Ablauf der Ladungsfrist zur Landesmitgliederversammlung einzureichen.
2. In § 5 Absatz 5 Satz 2 der Satzung wird die Formulierung so geändert, dass alle Anträge, sobald sie eingereicht wurden, unverzüglich den Mitgliedern per Antragsgrün oder ähnlichen Plattformen bekannt gegeben werden sollen. So wird sichergestellt, dass zulässige Anträge auch dann regulär behandelt werden würden, wenn sie erst nach der Antragsfrist im Antragsgrün freigegeben worden sein sollten.